Nach § 249 BGB sind Sie als Geschädigter bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nie passiert. Das bedeutet, dass der Unfallverursacher bzw. seine Krafthaftpflichtversicherung alle Kosten übernehmen muss, die Ihnen durch den Unfall entstanden sind bzw. die noch auf Sie zukommen werden. Zu den ersatzfähigen Schadensersatzpositionen gehören unter anderem
· Fiktive Reparaturkosten (nach Kostenvoranschlag/ Sachverständigengutachten beziffert)
· Konkrete Reparaturkosten (nach Vorlage einer Reparaturrechnung)
· Merkantiler Minderwert
· Wiederbeschaffungsaufwand bei Totalschaden (Wiederbeschaffungswert minus Restwert)
· Ab- und Anmeldekosten
· Abschleppkosten
· Gutachterkosten/ Sachverständigenhonorar
· Allgemeine Kostenpauschale
· Mietwagenkosten
· Nutzungsausfall
· Schmerzensgeld
· Behandlungskosten
· Kosten nach der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung (Selbstbeteiligung und Höherstufungsschaden)
· Rechtsanwaltskosten