Honorar und Kosten Anwalt Verkehrsrecht
Grundsätzlich ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt, was und wieviel ein Anwalt in Deutschland seinem Mandanten in Rechnung stellen darf bzw. auch in Rechnung stellen muss. Das RVG zählt diverse Tatbestände auf, die Gebühren verursachen. Zu den Gebühren kommen dann noch weitere Positionen dazu, wie etwa die Mehrwertsteuer.
Im Bereich des Verkehrsrechts ist zu unterscheiden zwischen zivilrechtlichen Angelegenheiten (Verkehrsunfallrecht/ Schadensersatzrecht) sowie strafrechtlichen Angelegenheiten und Ordnungswidrigkeiten.
Wenn es um die Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche geht, also einen Schadensersatz oder Schmerzensgeld, bemessen sich die Anwaltsgebühren in der Regel nach der Höhe des geltend gemachten Anspruchs, dem sogenannten Gegenstandswert. Hierfür gibt es gemäß dem RVG Tabellen, wieviel Gebühren der Anwalt für welchen Gegenstandswert abrechnet.
Wenn es um die Durchsetzung der Ansprüche eines Geschädigten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall geht, muss in der Regel die Kraft-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bzw. der Unfallverursacher die Anwalts- und Gutachterkosten tragen. Diese gehören bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall nach geltendem Recht zu den zu ersetzenden Schadensersatzpositionen, die vom Unfallverursacher übernommen werden müssen.
Kommt eine Mithaftung des Mandanten in Betracht, muss daher differenziert werden, ob der Unfall…
- allein durch den Unfallgegner verursacht wurde
- durch den Mandanten mitverschuldet wurde und er dadurch eine Mitschuld am Unfall hat.
- vermeintlich der Mandant den Unfall alleine verursacht hat und damit die Alleinschuld trägt.
Nur in der ersten Konstellation, also sollte der Unfall allein durch den Unfallgegner verschuldet worden sein, trägt dieser bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung, vollständig die Anwaltskosten.
In den anderen beiden Konstellationen ist zu prüfen, ob der Mandant eine Verkehrsrechtschutzversicherung abgeschlossen hat, die gegebenenfalls die Kosten trägt.
Sollte eine Mithaftung in Betracht kommen, werden die Kosten, anteilig je nach der Schuld/ des Verursachungsbeitrages der Unfallbeteiligten, verteilt. Das kann zum Beispiel im Verhältnis 50:50 erfolgen oder 60:40, je nach Schuldlage.
Im Falle einer vorhandenen (Verkehrs-)Rechtschutzversicherung, kommt diese, natürlich im vertraglich geregelten Rahmen, für die Kosten Ihres Anwalts und die möglichen Prozesskosten auf.
Zögern Sie nicht, mich und mein Team auf die Kostenfrage direkt anzusprechen, um diesbezügliche Fragen offen und direkt zu klären.
Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie bei einem Gerichtsprozess ggf. einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) stellen. Ihr Anwalt hilft Ihnen bei den Formalien.
Grundsätzlich rate ich Ihnen dazu, mit Ihrem Anwalt, vor allem wenn die Schuldfrage nicht sofort klar ist, einen Beratungstermin zu vereinbaren. Laut § 34 RVG „Beratung, Gutachten und Mediation“ darf die Gebühr für ein Erstberatungsgespräch maximal 190 € zzgl. MwSt. betragen.
Im Bereich des Straf– und Ordnungswidrigkeitenrechts sind im RVG Betragsrahmengebühren für die verschiedenen Verfahrensabschnitte geregelt.